(Fassung vom 14.03.2005)

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Verein der Freunde des Lessing-Gymnasiums und des Lessing-Berufskollegs Düsseldorf e.V.”. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf-Oberbilk. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO. Er dient dem Ziel, die Gemeinschaft zwischen Elternhaus, Schule und ehemaligen Schülerinnen und Schülern zu pflegen und in der Zusammenarbeit mit der Schulleitung die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule ideell und materiell zu unterstützen. Er will insbesondere bei der Beschaffung und Unterhaltung von Lehrmitteln und Einrichtungsgegenständen behilflich sein, soweit die Ausgaben nicht durch den Schulhaushalt gedeckt werden, die musische und sportliche Erziehung fördern und sich auch die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern in Notfällen zur Aufgabe machen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Es werden lediglich notwendige Ausgaben ersetzt. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

§ 6 Beginn der Mitgliedschaft
Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) den Schulabgang des Mitglieds oder der Tochter oder des Sohnes des Mitglieds, wenn nicht ausdrücklich die Fortsetzung der Mitgliedschaft gewünscht wird,
b) durch schriftliche Austrittserklärung oder
c) durch Ausschluss.
Auszuschließen sind Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen oder den ihnen nach der Satzung obliegenden Pflichten nicht nachkommen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 8 Mitgliedsbeitrag
Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist im November
des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand des Vereins
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere die Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmitteln aus dem Vereinsvermögen gemäß § 2 der Satzung. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 11 Mitglieder des Vorstands
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) mindestens einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) mindestens einem/einer Beisitzer/in
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer zwei Jahren. Deren Wiederwahl ist zulässig. Ständige Mitglieder sind die amtierende Schulleiterin bzw. der Schulleiter und die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Schulpflegschaft, soweit sie nicht eines der unter a) bis d) aufgeführten Ämter innehaben. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der zwei Jahre bis zur Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes im Amt.

§ 12 Vertretung
Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeister und der Schriftführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei dieser fünf Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 13 Beschlüsse
Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen ein. Dies muss auch auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern geschehen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der in § 12 dieser Satzung genannten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 14 Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grunde mit Zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, führen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Vorstandswahl die Geschäfte des Vorstandes weiter. Die Mitgliederversammlung kann für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein neues Vorstandsmitglied wählen.

§ 15 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss als Jahreshauptversammlung einmal im Geschäftsjahr einberufen werden. Die Einberufung soll im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres vorgenommen werden. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Erstattung des Jahresberichtes
b) Erstattung des Rechnungsberichtes
c) Die Entlastung des Vorstandes
d) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
e) Die Wahl des Vorstandes gemäß § 11 und § 12 der Satzung

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder mindestens ein Fünftel derMitglieder dies schriftlich unter Angabe des Gegenstandes beantragen.

§ 17 Einberufung einer Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende – im Falle seiner Verhinderung: einer seiner Stellvertreter – beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe von Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie der einzelnen Punkte der Tagesordnung ein. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 18 Erweiterung der Tagesordnung
Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung sollen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

§ 19 Protokoll der Mitgliederversammlung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem die ordnungsgemäße Einberufung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, der Gang der Verhandlung und die satzungsgemäße Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ersichtlich sein muss. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem amtierenden Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll kann in der Schule eingesehen werden. Es gilt als genehmigt, falls innerhalb von drei Monaten nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch gegen die Fassung erfolgt.

§ 20 Satzungsänderung
Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. § 2 der Satzung kann nicht geändert werden. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird ermächtigt, Änderungen, die das Registergericht oder die Steuerbehörde für erforderlich halten, selbst vorzunehmen, soweit dadurch der Gegenstand des Vereins (§ 2 der Satzung) nicht berührt wird.

§ 21 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und mindestens Dreiviertel der Anwesenden für die Auflösung stimmen. Bei mangelnder Beschlussfähigkeit wird unverzüglich eine neue Versammlung einberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist und mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen kann. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, ist sein Vermögen der Stadt Düsseldorf mit der Auflage zu übertragen, es dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden.

§ 22 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen des Vereins werden den Mitgliedern durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt.

§ 23 Schluss
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und seinem Mitglieder ist Düsseldorf Erfüllungsort. Diese Satzung wurde am 24.09.1998 errichtet, zuletzt am 14.03.2005 geändert und in der vorliegenden Fassung in einer Vorstandsitzung nach §20 dieser Satzung am 20.09.2005 beschlossen.